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-===== Speyer =====+====== Speyer ======
  
-===== 32 Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Speyer =====+===== Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Speyer =====
    
  
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 Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben: Der katholische Religionsunterricht hat aus kirchlicher Perspektive drei wesentliche Aufgaben:
  
-**1.** „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der +1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der 
 Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur  Kirche“2 – Die Wissensvermittlung setzt dieses im Studium der Theologie vermittelte Grundwissen bei den Religionslehrkräften voraus sowie die Kompetenz, dieses Wissen mit Bezug zur 
 Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren; Lebensrealität der Menschen heute zu reflektieren;
  
-**2.** „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften;+2. „Reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens“3 – die reflexive Erschließung erfordert persönliches Vertrautsein mit Formen gelebten Glaubens bei den Religionslehrkräften;
  
-**3.** „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete +3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“4 – Voraussetzung ist eine religiös verortete 
 und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt. und dialogfähige Persönlichkeit, die als Religionslehrkraft das Wechselspiel von Fragen, Zweifeln und Vertrauen als Lernweg des Glaubens wahrnimmt und auch vermittelt.
    
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 Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung7 Grundlagen dazu sind das Glaubensbekenntnis der katholischen Kirche, die apostolische Überlieferung7
 und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche. und das Prinzip der „Hierarchie der Wahrheiten“8. Damit besteht eine hohe Bindung an die Gemeinschaft der katholischen Kirche.
 +
 Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der  Doch „die Bindung an die Kirche kann […] nicht die Verpflichtung auf ein verklärtes, theologisch überhöhtes Idealbild der Kirche beinhalten. Die Spannung zwischen Anspruch und Realität, zwischen der 
 Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und  Botschaft Jesu Christi und der tatsächlichen Erscheinungsweise seiner Kirche, zwischen Ursprung und 
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-**1.** Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und +1. Ziel des Unterrichts ist die Ermöglichung eines selbstständigen Urteils der Schülerinnen und 
 Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der  Schüler, weshalb jede Form der Indoktrinierung zu vermeiden ist. Dieses Ziel verfolgt auch der 
 katholische Religionsunterricht, denn er soll Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem  katholische Religionsunterricht, denn er soll Schülerinnen und Schüler „zu verantwortlichem 
 Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12. Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen“12.
  
-**2.** Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip +2. Diesem Ziel dient das Kontroversitätsgebot für den schulischen Unterricht; nach diesem Prinzip 
 muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers  muss das, was in Wissenschaft und Gesellschaft kontrovers ist, auch im Unterricht kontrovers 
 behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von  behandelt werden. In der Theologie und im Leben der Kirche gibt es eine legitime Pluralität von 
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 der Schülerinnen und Schüler. der Schülerinnen und Schüler.
  
-**3.** Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem +3. Mit dieser Zielsetzung entspricht der Religionsunterricht zugleich der dritten Grundregel, dem 
 schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist;  schulischen Gebot der Subjekt- bzw. Schülerorientierung, die auch theologisch begründet ist; 
 denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen  denn es ist Aufgabe der katholischen Kirche, „in einer jeweils einer Generation angemessenen 
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 Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio  Der Beruf der Religionslehrkraft ist anspruchsvoll und herausfordernd. Mit der Erteilung der Missio 
 canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen.  canonica wollen die Bischöfe die Religionslehrkräfte ermutigen, diese Herausforderungen anzunehmen. 
-Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die  +Die Missio canonica ist vor allem eine Vertrauenserklärung, die mit der Zusage verbunden ist, dass die Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.
-Kirche die Religionslehrkräfte begleitet und unterstützt.+
  
-**§ 1**  
  
-**Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung**+ 
 +---- 
 +**Anmerkungen:** 
 +//1 Vgl. can. 804 § 2: „Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern  
 +in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis  
 +christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“ Can. 805: „Der Ortsordinarius hat für 
 +seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen  
 +oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.“ 
 +2 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. 
 +Die deutschen Bischöfe Nr. 80 (Bonn 62017), S. 19. 
 +3 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts. 
 +Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht. Die deutschen  
 +Bischöfe Nr. 103 (Bonn 2016), S. 13. 
 +4 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 19. 
 +5 Vgl. can. 842 § 2. 
 +6 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.4, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland – Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 2012), S. 147. 
 +7 Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung  
 +(1965), 8. 
 +8 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 29 (mit Bezug zum Dekret über den  
 +Ökumenismus Unitatis redintegratio: Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Unitatis redintegratio über den  
 +Ökumenismus (1964), 11). 
 +9 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.8.5, a. a. O., S. 148. 
 +10 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei verbum über die göttliche Offenbarung  
 +(1965), 8. 
 +11 Vgl. Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts, a. a. O., S. 33. – „Übereinstimmung besteht darin,  
 +dass konfessioneller Religionsunterricht immer auch in ökumenischem Geist erteilt wird.“ Sekretariat der  
 +Deutschen Bischofskonferenz und Kirchenamt der EKD (Hg.): Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische  
 +Kirche in Deutschland (EKD): Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht 
 +(Bonn – Hannover 1998). 
 +12 Der Religionsunterricht in der Schule (1974), 2.5.1., a. a. O., S 139 f. 
 +13 Zweites Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute  
 +(1965), 4. 
 +14 Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, a. a. O., S. 38. 
 +15 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Texte zu Katechese und Religionsunterricht. Arbeitshilfen  
 +Nr. 66 (Bonn 1998), S. 29. 
 +16 Hierzu zählen insbesondere: 
 +- das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von  
 +Abtreibung oder von Fremdenhass), 
 +- die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen, 
 +- die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, insbesondere die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.// 
 + 
 +---- 
 + 
 + 
 + 
 +**§ 1 Erfordernis der kirchlichen Bevollmächtigung**
  
 //(1)// Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft  //(1)// Zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht bedarf die Religionslehrkraft einer dauerhaft 
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 Religionslehrkräfte bleiben unberührt. Religionslehrkräfte bleiben unberührt.
  
-**§ 2** +**§ 2 Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica**
- +
-**Zuständigkeiten: Reichweite der Missio canonica**+
  
 //(1)// Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der  //(1)// Zuständig für die Erteilung der Missio canonica ist der Ortsordinarius der (Erz-)Diözese, in der 
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 verpflichtet, ihre Missio-Urkunde der zuständigen Stelle der (Erz-)Diözese vorzulegen. verpflichtet, ihre Missio-Urkunde der zuständigen Stelle der (Erz-)Diözese vorzulegen.
  
-**§ 3 ** +**§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica**
- +
-**Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica**+
  
 //(1)// Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:  //(1)// Die Missio canonica wird auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt: 
  
-1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie,+1. ein erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der  
 +katholischen Theologie,
  
 2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, 2. ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes,
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 eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht. eine von diesem beauftragte Person im Rahmen eines Gottesdienstes überreicht.
  
-**§ 4** +**§ 4 Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**
- +
-**Verleihung der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**+
  
 //(1)// Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer  //(1)// Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet – in der Regel für die Dauer 
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 oder eine von diesem beauftragte Person überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden. oder eine von diesem beauftragte Person überreicht oder auf dem Postweg übersandt werden.
  
-**§ 5** +**§ 5 Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung**
- +
-Erlöschen der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung+
  
 //(1)// Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht. //(1)// Die Missio canonica erlischt durch Entzug oder Verzicht.
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 //(5)// Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde. //(5)// Ist die Missio canonica oder die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erloschen, darf die Religionslehrkraft keinen katholischen Religionsunterricht erteilen. Ist die Religionslehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig, informiert die kirchliche Behörde die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
  
-**§ 6** +**§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission**
- +
-**Aufgaben und Zusammensetzung der Missio-Kommission**+
  
 //(1)// Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist, //(1)// Die durch den Ortsordinarius eingerichtete Missio-Kommission wird tätig, wenn beabsichtigt ist,
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 //(5)// Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. //(5)// Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n.
  
-**§ 7** +**§ 7 Arbeitsweise der Missio-Kommission**
- +
-**Arbeitsweise der Missio-Kommission**+
  
 //(1)// Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr  //(1)// Die Missio-Kommission tritt schulstufenbezogen zusammen. Im konkreten Einzelfall gehören ihr 
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 //(4)// Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend. //(4)// Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, gilt Abs. 3 entsprechend.
  
-**§ 8** +**§ 8 Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission**
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-**Verfahren bei Einbeziehung der Missio-Kommission**+
  
 //(1)// Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der  //(1)// Die kirchliche Behörde leitet den Vorgang unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der 
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 //(6)// Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen. //(6)// Die Lehrkraft kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
  
-**§ 9** +**§ 9 Schlussbestimmungen**
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-**Schlussbestimmungen**+
  
 Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien  Die Bestimmungen dieser Ordnung treten zum 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien 
speyer.1698330839.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/26 14:33 von bjohan02_uni-mainz.de

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