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Brandenburg

BrandVerf Artt. 36-38

Art. 36 [Rechtsstellung]

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter oh-ne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(3) Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihr Satzung und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Grunds-ätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.

(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.

(5) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

Art. 37 [Eigentum und Staatsleistungen]

(1) Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

(2) Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen Selbstver-waltung können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.

Art. 38 [Seelsorge]

In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

brandenburg.1705050365.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/12 09:06 von bjohan02_uni-mainz.de

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