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Niedersachsen

Verfassung:

keine Regelungen


Landesrechtliche Bestimmungen in Niedersachsen

Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 50

(2) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden.

Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen

§ 124

Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.

(2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.

(3) Für Fachschulen für sozialpädagogische, heilpädagogische oder heilerziehungspflegerische Berufe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.

§ 125

Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht

Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.

§ 126

Einsichtnahme in den Religionsunterricht

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den staatlichen Schulbehörden abzustimmen. Die Religionsgemeinschaften können als Beauftragte für die Einsichtnahme Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen an Hochschulen oder geeignete Beamtinnen oder Beamte des staatlichen Schuldienstes oder im Einvernehmen mit der Schulbehörde auch andere erfahrene Pädagoginnen oder Pädagogen bestellen; soweit die Religionsgemeinschaften von diesem Recht keinen Gebrauch machen, können sie bei Zweifeln, ob in bestimmten Einzelfällen der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ihrer Oberbehörde, die oder der im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen ist, Einsicht nehmen.

**§ 127

Erteilung von Religionsunterricht**

(1) Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen.

(2) Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.

**§ 128

Unterricht Werte und Normen**

(1) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat.

(2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.

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Wichtige Neuerung

Ab dem Schuljahr 2026/ 2027 wird anstelle der bisherigen Unterrichtsfächer Evangelische Religion und Katholische Religion an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I aufsteigend der Religionsunterricht „Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen“ (kurz: „Christliche Religion“) eingeführt, der gemeinsam vom Land sowie den katholischen Bistümern und evangelischen Kirchen in Niedersachsen verantwortet wird.

Regelungen zur Einführung des Faches Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen (Christliche Religion) als Pflichtfach an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I RdErl. d. MK v. 07.04.2026 – 36-82105-10

Bezug: RdErl. „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 01.01.2025 (SVBl. S. 13, ber. SVBl. S. 75) – VORIS 22410 –

1. Das Fach Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen (kurz: Christliche Religion) wird ab dem Schuljahr 2026/2027 als Pflichtfach an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I eingeführt und ersetzt die bisherigen Unterrichtsfächer Evangelische Religion und Katholische Religion.

Die beteiligten Kirchen übernehmen koordiniert die inhaltliche Verantwortung für diesen gemeinsamen Unterricht. Der gemeinsam verantwortete Religionsunterricht wird gemäß Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und §§ 124 – 127 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) als Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirchen erteilt; damit ist er evangelischer Religionsunterricht nach Art. 5 Abs. 1 des Loccumer Vertrags von 1955. Er ist zugleich auch katholischer Religionsunterricht nach Art. 7 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen (Niedersachsen-Konkordat) von 1965 in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche.

2. Als Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG ist das Fach Christliche Religion Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler, die dem evangelischen oder dem katholischen Bekenntnis angehören. Art. 4 GG garantiert die Möglichkeit, sich vom Religionsunterricht abzumelden. Nach § 124 NSchG entscheiden die Erziehungsberechtigten bzw. nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht.

Die Teilnahme am Fach Christliche Religion steht auch Schülerinnen und Schülern offen, die einer anderen Konfession, Religion oder Weltanschauung angehören oder konfessionslos sind.

3. Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird das Fach Christliche Religion verbindlich aufsteigend an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Schuljahrgang 1 des Primarbereichs und im Schuljahrgang 5 des Sekundarbereichs I eingeführt. Es wird ab dem 01.08.2026 auf Grundlage der Kerncurricula für das Fach Christliche Religion erteilt. Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler, die einer evangelischen oder der katholischen Kirche angehören, vorhanden, so ist für sie in den Klassen 1 und 5 das Fach Christliche Religion (RC) einzurichten.

4. Im Übergangszeitraum bis 31.07.2031 kann anstelle der Fächer Evangelische und Katholische Religion auf Beschluss des Schulvorstandes mit Einverständnis der Fachkonferenzen Evangelische und Katholische Religion in den höheren Schuljahrgängen ebenfalls bereits das Fach RC erteilt werden, wenn an der jeweiligen Schule entsprechend 12 Schülerinnen und Schüler, die einer evangelischen oder der katholischen Kirche angehören, vorhanden sind.

Ebenso können in diesem Zeitraum in den jeweiligen Schuljahrgängen für diese Schülerinnen und Schüler der evangelische und der katholische Religionsunterricht auch konfessionell- kooperativ erteilt werden; hierfür gelten weiterhin die Vorgaben des ausgelaufenen Runderlasses Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen (RdErl. d. MK v. 10.05.2011, SVBl. S. 226); dabei besteht bis zum Ende des Übergangszeitraums keine Antragspflicht.

5. Der Religionsunterricht wird grundsätzlich zweistündig erteilt. Die Möglichkeiten von klassen-, jahrgangsübergreifendem oder schulübergreifendem Unterricht sind zu nutzen, wobei im Sekundarbereich I aus fachdidaktischen und -methodischen Gründen nicht mehr als zwei Schuljahrgänge zusammengefasst werden sollten. Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen soll an allgemeinbildenden Schulen die Hälfte der Schülerhöchstzahl nach Bezugserlass zu b) nicht unterschreiten.

6. Voraussetzung zur Erteilung des Faches Christliche Religion ist eine Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion und die Vokation der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder eine Lehrbefähigung für das Fach Katholische Religion und die Missio canonica des zuständigen katholischen Bischofs bzw. des Bischöflich Münsterschen Offizials. Die Ausbildung an den Universitäten und an den Studienseminaren erfolgt weiterhin in den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion.

7. Die Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung im Fach Christliche Religion richten sich nach den jeweiligen Regelungen zur Leistungsbewertung in den Schulformen und in den oben genannten Kerncurricula. Die Leistung wird auf dem Zeugnis vermerkt; unter „Bemerkungen“ ist einzutragen: „Der Unterricht im Fach Christliche Religion wurde nach ev. und kath. Grundsätzen erteilt.“

8. Die schulformbezogene Fachberatung für das Fach Christliche Religion wird von den schulformbezogenen Fachberaterinnen und -beratern und den Fachmoderatorinnen und -moderatoren für die Fächer Evangelische und Katholische Religion wahrgenommen. Die Dezernentinnen und Dezernenten an den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung mit den Fachaufgaben Evangelische und / oder Katholische Religion sind zuständig für Sachverhalte, die das Fach Christliche Religion betreffen.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2031 außer Kraft.

niedersachen.1790675509.txt.gz · Zuletzt geändert: von pulte_uni-mainz.de

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