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rechtsprechungen

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Rechtsprechung

Diese Rechtsprechungsübersicht erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr geht es hier darum, einschlägige Gerichtsentscheidungen zu wichtigen Rechtsfragen zu dokumentieren, die unter Ausschöpfung des Rechtsweges zustande gekommen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Kultushoheit gem. Art. 70 GG bei den Ländern liegt und insofern auch die Reichweite der Entscheidungen zunächst auf das betreffende Bundesland begrenzt ist. Das gilt um so mehr, wenn in den Verfahren landesrechtliche Bestimmungen zugrunde gelegt und überprüft worden sind.

Müssen Ersatzschulen Religionsunterricht anbieten?

2022

Mit dieser Frage hatte sich 2022 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (in Mannheim) zu befassen. Eine private Ersatzschule hatte gegen die Versorgung der Anerkennung durch das Land geklagt, Weil die Schule keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet. In seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf eine Auslegung von § 10 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG BW). Danach ist es für die Anerkennung als Ersatzschule nicht erforderlich, Religionsunterricht anzubieten. Auch ohne dieses Lehrangebot stünden Ersatzschulen nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurück. Lediglich für öffentliche Schulen schreibe Art. 18 Satz 1 LV bzw. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG den Religionsunterricht verbindlich vor. Demgegenüber hat das Land den Religionsunterricht als eine Voraussetzung für die Verleihung des privaten Ersatzschulstatus gefordert. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urt. v. 09.05.2022, Az. 9 S 994/21: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001506686.

2019

Diese Entscheidung steht nicht für sich alleine. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 (BVerwG 6 B 141.18). In diesem Fall ging es um ein in freier Trägerschaft stehendes Berufskolleg, das ich nicht verpflichtet sah Religionsunterricht anzubieten. Das das Anbieten beziehungsweise Abhalten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen Anerkennung gemäß § 10 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes (PSchG). Das Gericht entschied wie folgt: Für das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung bedarf es weder des Religionsunterrichts noch überhaupt eines gesonderten Unterrichtsfachs. Für die Behandlung ethischer Fragen eignen sich vielmehr auch andere Fächer wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 <79 f.> und vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 7 Rn. 16). Siehe: Beschluss vom 29.04.2019 - BVerwG 6 B 141.18https://www.bverwg.de/de/290419B6B141.18.0.

Haben bekenntnisangehörige Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen Vorrang vor nicht bekenntnisangehörigen Kindern?

2021

Das Oberverwaltungsgericht NRW (Münster) hatte über eine Beschwerde konfessionsloser Eltern zu entscheiden, deren ebenfalls konfessionsloses Kind aus Kapazitätsgründen nicht in eine Bekenntnisschule aufgenommen wurde. Die Antragsteller argumentierten damit, dass es der Gleichbehandlungsanspruch fordere, nicht bekenntnisangehörige Kinder mit den bekenntnisangehörigen gleichzustellen. Das OVG entschied, dass dieser Anspruch nicht bestehe. Hingegen ist der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit Bundesrecht vereinbar (Art. 31 GG). In dem Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen liegt eine Bevorzugung im Sinn dieser Verfassungsnorm, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist. Indem Art. 7 Abs. 5 GG öffentliche Bekenntnisschulen erwähnt, setzt die Vorschrift die rechtliche Zulässigkeit derartiger, von der Homogenität des Bekenntnisses geprägter Schulen voraus. Siehe: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2021 - 19 B 1095/21, https://openjur.de/u/2348441.html.

Wann verliert eine Bekenntnisschule ihren Bekenntnischarakter?

2008 / 2015

In Zeiten immer geringer werdender kirchlicher Bindung stellt sich die Frage, welche Kriterien anzulegen sind, damit eine Schule ihren Charakter als Bekenntnisschule aufrechterhält. Über diese Frage hatten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Im Jahr 2008 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, im Zusammenhang mit der Auflösung einer nur einzügig zu betreibenden katholischen Schule, dass ein Prozentsatz von nur 33% aufgrund von SchG-NRW § 27 für plausibel gehalten, wird um eine Konfessionsschule mangels Bekenntnischarakter rechtmäßig aufzulösen (9.5.2008, VG Gelsenkirchen, 4 L 1143/07). Sieben Jahre später sah das VG Aachen dieses Kriterium nicht mehr als allein ausreichend an. Es entschied: „Eine bestehende Bekenntnisschule verliert diese rechtliche Eigenschaft nämlich nicht allein dadurch, dass die Zahl der Schüler des entsprechenden Bekenntnisses an dieser Schule deutlich absinkt, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW.” (VG Aachen, VG Aachen, 11.08.2015 - 9 L 661/15) https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/4_L_1143_07beschluss20080509.html.

Besteht eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht?

2014

Im Jahr 2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich zu entscheiden, ob es in Grundschulen eine Rechtspflicht zur Einrichtung von Ethikunterricht neben dem bestehenden konfessionsgebundenen Religionsunterricht gebe. Der hier dokumentierten Entscheidung liegen zwei vorinstanzlich erfolglose Verfahren in derselben Sache zugrunde, in der die alleinsorgeberechtigte Mutter dreier nicht konfessionsgebundener Söhne vom Land Baden-Württemberg die Einrichtung dieses Unterrichts forderte (VG Freiburg - 21.09.2011 - AZ: VG 2 K 638/10 VGH Mannheim - 23.01.2013 - AZ: VGH 9 S 2180/12). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert sei. Das BVerwG folgte dieser Ansicht nicht. Dem Staat verbleibt bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nach übereinstimmender Rechtsauffassung nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen. Unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, unter den Zwängen des schulischen Gemeinschaftslebens, auf vielfältige Weise mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten konfrontiert werden und sie auf diese Weise verinnerlichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil ist im Land Baden-Württemberg die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler in diesem Sinne gewährleistet. Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, denn diese Norm trifft nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Siehe die vollständige Entscheidung: BVerwG Urteil vom 16.04.2014 - BVerwG 6 C 11.13, https://www.bverwg.de/160414U6C11.13.0

Müssen die Bundesländer Art. 21 und 22 Reichskonkordat (1933) beachten?

1957

Im Jahr 1957 hatte das Bundesverfassungsgericht über die Frage zu entscheiden ob die Bundesländer dem Bund gegenüber die Verpflichtung haben, die Schulbestimmung des Reichskonkordats von 1933 bei ihrer eigenen Gesetzgebung zu beachten (BVerfGE 6, 309). Im Kern ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Bund und dem Land Niedersachen über das Schulgesetz von Niedersachsen (1954). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt einerseits als Grundlagenentscheidung im Hinblick auf die Fortgeltung des Reichskonkordats allgemein und andererseits bezüglich der Fortgeltung von Art 22 Reichskonkordat im Besonderen. Das Gericht entschied in Leitsatz 6 und 7 wie folgt:

„6. Art. 123 Abs. 2 GG bedeutet nicht, daß der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich an die Schulbestimmungen des Reichskonkordats gebunden ist, also kein entgegenstehendes Recht setzen darf. Art. 123 Abs. 2 GG sagt für die Schulbestimmungen des Reichskonkordats vielmehr nur aus, daß sie, sofern sie beim Inkrafttreten des Grundgesetzes noch galten, in Kraft bleiben, obwohl sie einem Vertrag entstammen, der nicht von den nunmehr zur Verfügung über den Gegenstand ausschließlich befugten Ländern geschlossen worden ist.

7. Der Annahme einer Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, stehen Grundentscheidungen des Grundgesetzes entgegen, die das Verhältnis von Bund und Ländern gerade in diesem Sachzusammenhang gestalten. Diese Grundentscheidungen sind in Art. 7, 30, 70 ff. GG getroffen. Sie erklären - im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung - die Länder zu ausschließlichen Trägern der Kulturhoheit, die für den Bereich der bekenntnismäßigen Gestaltung des Schulwesens nur durch die Bestimmungen der Art. 7, 141 GG begrenzt ist.“

Siehe das Urteil im Volltext: https://opinioiuris.de/node/861/daten.

rechtsprechungen.1739875979.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/02/18 10:52 von pulte_uni-mainz.de

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