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Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947
Art. 34: Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.
Schulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004
§ 25 Abs. 5: Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche sowie Katechetinnen und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.