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Verlautbarungen der DBK
Der Religionsunterricht in der Schule. Ein Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1974), in: Arbeitshilfen 66, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 41998.
Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= Die Deutschen Bischöfe 56), Bonn 1996.
Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (= Die Deutschen Bischöfe 80), Bonn 2005.
Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts Empfehlungen für die Kooperation des katholischen mit dem evangelischen Religionsunterricht, vom 22. November 2016, (= Die Deutschen Bischöfe 103), Bonn 2016.
Rechtliche Ordnungen
Übersicht:
Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Facultas „Katholische Religionslehre“, vom 15.3.1973, und Rahmengeschäftsordnung dazu, vom 24.-27.9.1973: KABl Limburg 1973, S. 191 f.
Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht, sowie Anlagen, vom 8.7.2002: KABl Limburg 2002, S. 85-90.
Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- oder Nebenfach, vom 25.9.2003: Die deutschen Bischöfe, Heft 79.
Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „katholische Religionslehre“ und Rahmengeschäftsordnung zu diesen Richtlinien. Vom März bzw. September 1973
A. Die Deutsche Bischofskonferenz hat in ihrer Sitzung in Bad Honnef vom 12. bis 15. März 1973 die nachstehenden Rahmenrichtlinien erlassen:
(1) Die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik, einschließlich Westberlins einheitlich.
(2) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird den Religionslehrern aller Schul-formen auf Antrag die Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
(3) Die Missio canonica kann nach bestandener pädagogischer Prüfung (II. Staatsprüfung) auf Antrag verleihen werden.
(4) Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt. Das Formblatt sieht vor:
a) Angaben zur Person
b) Die Versicherung des Antragstellers, dass er den Religionsunterricht Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche glaubwürdig erteilen wird.
c) Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, die für den Antragsteller Referenzen abgeben können. Von ihnen sollte wenigstens einer ein Priester sein. Beizufügen (bzw. nachzureichen) sind dem Antrag: beglaubigte Abschriften des Zeugnisses über die I. bzw. II. Staatsprüfung.
(5) Die Anträge bearbeitet im Auftrage des Bischofs sein Ordinariat bzw. Generalvikariat. In besonderen Fällen wird der Antrag dem Bischof – über eine von ihm berufene Kommission – zur persönlichen Entscheidung vorgelegt.
(6) Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist. Der Betroffene hat das Recht, für das Gespräch mit der Missio-Kommission eine Person seines Vertrauens hinzu-zuziehen. Die Ergebnisse der Kommission werden dem Bischof für seine Entscheidung vorgelegt.
(7) Kriterien für eine Verleihung der Missio canonica:
a) Der Religionslehrer ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen.
b) Der Religionslehrer beachtet in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche.
(8) Bei Annahme des Antrages erteilt der Bischof die Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Im Falle der Ablehnung werden dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt.
(9) Das Entzugsverfahren entspricht sinngemäß dem der Verleihung.
(10) Die Missio canonica gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, dem der Antragsteller zugehört. Ein eventueller Entzug wird allen Ordinariaten bzw. Generalvikariaten des jeweiligen Bundeslandes und der zum Zeitpunkt der Entziehung zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt.
(11) Die Texte der „Kirchlichen Unterrichtserlaubnis“, der „Missio canonica“ und der „Professio fidei“ sind in allen (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik einheitlich.
B. Die Deutsche Bischofskonferenz hat in ihrer Sitzung in Fulda vom 24. bis 27. September 1973 zu den vorstehenden Rahmenrichtlinien folgende Rahmengeschäftsordnung gebilligt:
Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica
(1) Kirchliche Unterrichtserlaubnis und Missio canonica werden nach bestandenen Prüfungen auf Antrag durch den Diözesanbischof verliehen.
(2) Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica ist die schriftlich erklärte Bereitschaft des Antragstellers, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen.
II. Verfahren in besonderen Fällen
(1) Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica stattzugeben, gilt folgende Verfahrensregelung:
a) Der Antragsteller wird über Inhalt und Umfang der Bedenken und - soweit wie möglich - über eventuelle Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet. Er ist auch über die Begründung der Bedenken im einzelnen zu informieren.
b) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu gehen, schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Bleiben die Bedenken dennoch bestehen, wird eine durch den Diözesanbischof eingesetzte Missio-Kommission angerufen.
(3) Der Missio-Kommission gehören an:
a) Vertreter des Bischofs
b) Vertreter der Religionslehrer und zwar wenigstens ein Vertreter der jeweils betroffenen Schulform
c) Vertreter theologischer Disziplinen. Diese sollten Hochschullehrer sein.
(4) Die Vertreter zu Ziffer 3 b werden in der Regel von den Religionslehrer-Verbänden auf Zeit gewählt und dem Bischof vorgeschlagen.
(5) Der Antragsteller kann sich in jeder Lage des Verfahrens einer Person seines Vertrauens als Beistand bedienen.
(6) Ein Mitglied der Missio-Kommission kann wegen Besorgnis der Befangenheit von einer der beteiligten Stellen abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich zu stellen und zu begründen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(7) Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung, aller Gesichtspunkte dem Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für die Erteilung oder Ablehnung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica und fügt gegebenenfalls ein Minderheitenvotum bei.
(8) Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica werden dem Antragsteller durch den Bischof die Gründe schriftlich mitgeteilt, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind.
Zur Rahmengeschäftsordnung werden auf Diözesanebene entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.